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   BSG, 29.11.1990 - 5 RJ 9/90   

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BSG, 29.11.1990 - 5 RJ 9/90 (https://dejure.org/1990,27437)
BSG, Entscheidung vom 29.11.1990 - 5 RJ 9/90 (https://dejure.org/1990,27437)
BSG, Entscheidung vom 29. November 1990 - 5 RJ 9/90 (https://dejure.org/1990,27437)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88

    Übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine Pflichtbeiträge

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 5 RJ 9/90
    Dies hat der 4. Senat des BSG bereits durch Urteil vom 31. Mai 1989 (BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166) entschieden.

    Auch insoweit folgt der erkennende Senat den diesbezüglichen Darlegungen im BSG-Urteil vom 31. Mai 1989 aaO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 5 RJ 9/90
    Wie in dem genannten Urteil bereits ausgeführt ist, verfolgt die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente eine Verschärfung mit dem Ziel, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, dh die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (§§ 1246 und 1247 RVO, jeweils Abs. 2a) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (Begr/Reg/Entw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, aE, s dazu auch BVerfGE 75, 78, 98, 101 f; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S 15 f).
  • BSG, 10.09.1987 - 12 RK 29/86

    Handwerker - Versicherungspflicht - Entrichtung freiwilliger Beiträge -

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 5 RJ 9/90
    Wie in dem genannten Urteil bereits ausgeführt ist, verfolgt die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente eine Verschärfung mit dem Ziel, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, dh die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (§§ 1246 und 1247 RVO, jeweils Abs. 2a) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (Begr/Reg/Entw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, aE, s dazu auch BVerfGE 75, 78, 98, 101 f; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S 15 f).
  • Drs-Bund, 29.08.1983 - BT-Drs 10/325
    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 5 RJ 9/90
    Wie in dem genannten Urteil bereits ausgeführt ist, verfolgt die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente eine Verschärfung mit dem Ziel, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, dh die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (§§ 1246 und 1247 RVO, jeweils Abs. 2a) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (Begr/Reg/Entw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, aE, s dazu auch BVerfGE 75, 78, 98, 101 f; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S 15 f).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Bei den im Wege eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften handelt es sich insbesondere nicht um als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Dies hat das Bundessozialgericht so in ständiger Rechtsprechung bereits im Rahmen der Vorläufervorschriften von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, nämlich im Rahmen der §§ 1246 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 23 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, hat diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des SGB VI im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestätigt und dies auch als verfassungsgemäß beurteilt (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31 und in juris; Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319 und in juris; Urteil vom 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff. und in juris; Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris).

    So hat der 5. Senat in seinem Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90 (a.a.O.), ausgeführt, dass die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente eine Verschärfung mit dem Ziel verfolge, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (§§ 1246 und 1247 RVO, jeweils Abs. 2a) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (die Entscheidung verweist hier auf: Begr/Reg/Entw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E. sowie auf BverfGE 75, 78 ff. und 98, 101 f. und auf BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f); diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten sei aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden seien, selbst wenn ihnen bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten; die in §§ 1246 Abs. 2a, 1247 Abs. 2a RVO vorausgesetzten Pflichtbeiträge müsse der Versicherte vielmehr selbst geleistet haben.

    Eine Gleichstellung von durch Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften mit Pflichtbeitragszeiten hat das BSG im Rahmen des § 1246 Absatz 2a RVO bereits wiederholt abgelehnt, da mit dem Versorgungsausgleich keine Versicherungszeiten oder gar Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, sondern lediglich Werteinheiten, die noch nicht einmal auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichspflichtigen beruhen müssen und nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt werden (vgl. zuletzt Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90.) Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat auch in Bezug auf § 1248 Abs. 3 RVO an".

    Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat sich dem in seinem Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90 (in juris, dort Rdn. 14) angeschlossen und ausgeführt, dass eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der - dortigen - Klägerin durch die in den §§ 1246 Absatz 2a, 1247 Absatz 2a RVO getroffenen Neuregelungen nicht ersichtlich sei; auch insoweit folge der Senat den diesbezüglichen Darlegungen im BSG-Urteil vom 31.05.1989 (4 RA 4/88).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 2 R 139/13
    Die vorausgesetzten Pflichtbeiträge muss der Versicherte vielmehr selbst geleistet haben (BSG, Urteil vom 29.11.1990 - 5 RJ 9/90 - zitiert nach Juris).

    Auch aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) lässt sich nicht herleiten, dass aufgrund von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften ein aktueller rentenrechtlicher Versicherungsschutz auch für den Fall vorzeitig verminderter Erwerbsfähigkeit hätte geschaffen werden müssen (BSG, aaO; so auch BSGE, Urteil vom 29.11.1990 - 5 RJ 9/90 - zitiert nach Juris).

  • BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91

    Sozialversicherung - Altersruhegeld - Versorgungsausgleich - Benachteiligung von

    Eine Gleichstellung von durch Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften mit Pflichtbeitragszeiten hat das BSG im Rahmen des § 1246 Abs. 2a RVO bereits wiederholt abgelehnt, da mit dem Versorgungsausgleich keine Versicherungszeiten oder gar Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, sondern lediglich Werteinheiten, die noch nicht einmal auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichspflichtigen beruhen müssen und nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt werden (vgl BSGE 65, 107, 110 f; Urteile vom 19. April 1990 - 1 RA 63/89 - und vom 29. November 1990 - 5 RJ 9/90 -).
  • LSG Bayern, 04.12.2002 - L 1 RA 80/02
    Diese Auffassung wird bestätigt durch die weiteren gesetzlichen Regelungen im SGB VI. Danach beruhen Anrechte, die im Versorgungsausgleich erworben worden sind, nicht auf einer Pflichtversicherung nach §§ 1-4, 229 f. SGB VI. Darüber hinaus stehen sie - wie sich im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergibt - Anrechten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit auch nicht gleich (vgl. BSG, FamRZ 1993, S. 1197) und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausgleichsverpflichtete der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherter angehört (vgl. BVerfG, FamRZ 1980, S. 326; BSGE 65, 107; BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89; BSG, Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2003 - L 3 RA 3/02

    Rentenversicherung

    Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß (vgl. BSG, a.a.0.; ebenso Urteil vom 19.04.1990 - 1 RA 63/89 - = SozSich 1991, 31; Urteil vom 29.11.1990 - 5 RJ 9/90 - = SozSich 1991, 319; Urteil vom 03.12.1992 - 13 RJ 29/91 - letztlich Beschluss vom 14.11.1994 - 4 BA 158/84 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1998 - 1 BvR 2408/94 -).
  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 38/91

    Anforderungen an die Berechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente - Berücksichtigung

    Die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil des 4. Senats vom 31. Mai 1989 (BSGE 65, aaO = SozR 2200 § 1246 aaO; ebenso der 1. Senat im Urteil vom 19. April 1990 - 1 RA 63/89 - sowie der 5. Senat im Urteil vom 29. November 1990 - 5 RJ 9/90) zur Frage, ob eine Gleichstellung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften mit Pflichtbeitragszeiten geboten ist, treffen daher auch auf den vorliegenden Fall zu, soweit dieser Problemkreis betroffen ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 11 R 853/20
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften nicht als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten iSv § 43 SGB VI angesehen werden können (so zu den Vorläufervorschriften § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz: BSG 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; BSG 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31; BSG 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319; BSG 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff; zu § 43 SGB VI: BSG 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R; vgl auch LSG Baden-Württemberg 08.04.2003, L 13 RA 4653/02; Bayerisches LSG 25.05.2011, L 13 R 831/10; LSG Nordrhein-Westfalen 23.02.2018, L 14 R 758/16).
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